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Reformierter Sportanlagenlärmschutz

Reform der Sportanlagenlärmschutzverordnung (SALVO)

Nach jahrelangen Bemühungen eines Bündnisses aus DOSB, Landessportbünden und DFB sowie der Sportminister*innenkonferenz und kommunaler Verbände ist im September 2017 die Reform der Sportanlagenlärmschutzverordnung (SALVO) in Kraft getreten.

Sportlärmschutzverodnung (SALVO)

Rechtssicherheit und Sportaktivität in urbanen Räumen
Die Neuregelung gibt dem Sport mehr Rechtssicherheit und ermöglicht Sportaktivität auch in verdichteten urbanen Räumen – angesichts der starken Bevölkerungszunahme in deutschen Städten eine zentrale Voraussetzung vor allem auch für die Metropolregionen an Rhein und Ruhr.

Anpassung der Immissionsrichtwerte und erweiterte Nutzungsmöglichkeiten
Die Immissionsrichtwerte für die problematischen abendlichen Ruhezeiten von 20 bis 22 Uhr sowie die Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 15 Uhr wurden an die tagsüber geltenden Werte angepasst, was einer Erhöhung um 5 Dezibel entspricht. Diese Änderungen ermöglichen eine Ausdehnung des Zeitraums, während dessen Sportanlagen in den Ruhezeiten ohne eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte genutzt werden können. Eine Sportanlage, die bisher wegen ihrer Nähe zur Wohnbebauung innerhalb der abendlichen Ruhezeiten nur 40 Minuten genutzt werden konnte, ist aufgrund der Neuregelung während der gesamten zweistündigen Ruhezeit nutzbar.
 
Immer stärkere Verdichtung der Städte
Die Reform berücksichtigt auch die immer stärkere Verdichtung der Städte, die zu einem engeren Nebeneinander von Wohnen und Sport führt. Durch die Anpassung der Richtwerte in den Ruhezeiten kann der für eine uneingeschränkte Sportausübung notwendige Mindestabstand vom Spielfeldmittelpunkt zur Wohnbebauung verringert werden – in einem allgemeinen Wohngebiet beispielsweise von ca. 150 Meter auf ca. 85 Meter. Die städtebaulich erstrebte Verdichtung von Innenstädten wird hierdurch begünstigt, zugleich werden die Nutzungsmöglichkeiten der Sportanlagen gewahrt.

Altanlagenbonus für den Sportbetrieb bei Umbauten und Nutzungsänderungen
Mit der Konkretisierung des sogenannten Altanlagenbonus soll gewährleistet werden, dass der Sportbetrieb auch bei Umbauten und Nutzungsänderungen und einer leichten Überschreitung der Lärmschutzwerte aufrechterhalten werden kann. Der Gesetzgeber folgte damit dem Beispiel von Nordrhein-Westfalen, wo bereits 2014 von einer Arbeitsgruppe von Umwelt- und Sportministerium, Landessportbund und Kommunen ein Erlass zum Umgang mit dem Altanlagenbonus erarbeitet wurde. Für Sportanlagen, die bereits vor 1991 genehmigt oder zulässigerweise ohne Genehmigung errichtet worden sind, soll der Altanlagenbonus anhand einer Auflistung von Maßnahmen, die den Bonus in der Regel nicht in Frage stellen, näher konkretisiert werden („Positivliste“).

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