Sonderurlaub

Richtlinien und Antrag

Arbeitnehmer/innen, die ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätig sind, können für die leitende und helfende Tätigkeit, die in Jugendferienlagern, bei Jugendreisen, Jugendwanderungen, Jugendfreizeit- und Jugendsportveranstaltungen, internationalen Jugendbegegnungen, ausgeübt wird, nach dem Sonderurlaubsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen bis zu 8 Arbeitstage pro Kalenderjahr unbezahlten Sonderurlaub bei ihrem Arbeitgeber beantragen. Der Verdienstausfall, der durch die unbezahlte Freistellung entsteht, kann mit Landesjugendplanmittel -nach Antragstellung- ausgeglichen werden.

Voraussetzungen

Grundlage dieser Freistellung ist das seit 1974 für Nordrhein-Westfalen bestehende Sonderurlaubsgesetz. Fordern Sie detaillierte Angaben sowie Antragsunterlagen zur Erstattung des entstehenden Verdienstausfalles an.

Informationen zum Ausfüllen des Antrages zur Erstattung des Arbeitsentgeltes entnehmen Sie bitte dem Infoblatt Sonderurlaub.

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